A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Vertragsparteien des Kaufvertrages, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten, sind die Promondis GmbH (Adresse: Carl-Benz-Straße 2, 49456 Bakum, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 202558, Geschäftsführer: Klaus-Ulrich Pöppelmann, USt-Identifikationsnummer: DE 261 296 336; nachfolgend auch „Anbieter“ oder „wir“) und Sie als unserer Kunde (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Sie“).
1.2 Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen, Anmietung und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Vorrangig vor diesen AGB gelten im Einzelfall getroffene, individuell ausverhandelte Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für derartige individuelle Vereinbarungen ist ein zwischen den Parteien bestehender, schriftlicher Vertrag maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In allen anderen Fällen und vorbehaltlich individueller Vereinbarungen sind ausschließlich die AGB für den Vertrag maßgeblich. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Schweigen auf Erklärungen des Kunden ist nicht als Zustimmung zu werten.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird oder Telefax). Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die verbraucherschützenden Vorschriften), soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertraulichkeit, Datenschutz
2.1 Der Kunde hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in Werbematerialien auf die geschäftliche Verbindung mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
2.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei Kalenderjahren fort.
2.3 Wir werden etwaige personenbezogene Daten des Kunden entsprechend dem in Deutschland geltenden Datenschutzrecht, insbesondere der DS-GVO, behandeln.
3. Höhere Gewalt
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerichtsstand, anwendbares Recht
4.1 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
4.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen AGB gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
5. Sonstige allgemeine Bestimmungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Lohne (bzw. nach in Kürze erfolgender Sitzverlegung der Gesellschaft: Bakum) Erfüllungsort.
5.2 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
5.3 Der Kunde wird keine Zuwendungen an unsere Mitarbeiter oder Geschäftsleitung machen, insbesondere keine Geschenke, Sondervergütungen, Reisen, Bargeld, Muster, Tickets für Unterhaltungsveranstaltungen o.Ä.
5.4 Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können von uns jederzeit nach Entdeckung berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.
5.5 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
B. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Unsere Angebote sind – insbesondere nach Mengen, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Kalkulationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns, sofern sie uns zustehen, Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
1.2 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung und die darin schriftlich niedergelegten Bedingungen zustande. Wir sind berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.
1.3 Bei Gewichten, Maßen, Leistungsangaben und sonstigen Daten, die in Prospekten, Anzeigen oder vergleichbaren Unterlagen zu den jeweiligen Waren genannt sind, handelt es sich um Anhaltspunkte im Hinblick auf die tatsächlichen Eigenschaften der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch für vorgeführte oder bereitgestellte Maschinen und Muster. Für die Beschreibung und die tatsächlichen Eigenschaften der Ware ist unser Angebot sowie die Auftragsbestätigung maßgeblich.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk („EXW“, incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit wir bereit sind, die Ware auf Verlangen des Kunden an andere Orte auszuliefern, hat der Kunde die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
2.2 Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die gesetzliche Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen.
2.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Unbeschadet des Vorstehenden sind wir jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 355 HGB) unberührt.
2.5 Der Kunde, der Unternehmer ist, kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß Ziffer B.6. dieser AGB unberührt.
2.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
3. Lieferung und Verzug
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.2 Die Lieferung erfolgt ab Werk („EXW“, incoterms 2020) in Lohne (bzw. nach in Kürze erfolgender Sitzverlegung der Gesellschaft: in Bakum), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes durch schriftliche Vereinbarung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach bestem Ermessen selbst zu bestimmen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
3.4 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist sechs Wochen. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.5 Sofern wir die Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir uns bemühen, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitzuteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung (insbesondere in Bezug auf Rohwaren) durch unsere Zulieferer.
3.6 Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt ein Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.7 Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in vorstehender Ziffer B.3.6. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
3.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
3.10 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert oder verzögert sich die Abholung der Ware durch den Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als zwei Wochen nach Meldung der Abholbereitschaft, kann dem Kunde für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4. Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Die Lieferungen werden von uns gegen die üblichen Transportrisiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert.
4.2 Wenn der Versand, die Zustellung, die Abholung oder die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.3 Gegenüber Verbrauchern gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Kunden übergeht, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der wir dem Kunden diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt haben.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs vor.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.
5.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zu Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
5.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen; wir gelten insofern als Hersteller. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der verarbeiteten Ware fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns kostenlos.
5.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.8 Die Ziffern B.5.5. und B.5.6. gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer ist.
6. Sachmängelgewährleistung
6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Bei gebrauchten Liefergegenständen und solchen, die als Sonderposten, 2. Wahl, o.ä. bezeichnet sind, erfolgt der Verkauf gegenüber Unternehmern unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
6.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind – oder solcher Fehler, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackungen der Ware sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern es an einem erforderlichen Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung fehlt.
6.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er, sofern er Unternehmer ist, seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und unter detaillierter Beschreibung des Mangels Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt bzw. abgenommen und unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ist nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.10 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.11 Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, sofern der Kunde Unternehmer ist oder es sich um den Kauf einer gebrauchten Ware durch einen Verbraucher handelt. Im Fall des Kaufs einer neuen Sache beträgt die Verjährungsfrist für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist, zwei Jahre. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in allen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer durch uns vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer B.10. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) zu erbringen.
7.2 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
7.3 In dem Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer B.8. dieser AGB.
7.4 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
7.5 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
7.6 Müssen die Waren durch uns hergestellt oder sonst ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Kunde hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, hat der Kunde uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Nachteilen freizuhalten, die wir erleiden, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des Kunden als Verletzung eines Patentes, eines Urheberrechts, einer Marke oder eines sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
7.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer B.8. entsprechend.
7.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer B.7. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
8. Sonstige Schadensersatzansprüche
8.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer B.8. ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche aus Verzug, bei denen der Anbieter entsprechend Ziffer B.3.6. haftet.
8.2 Vorstehend benannter Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Die sich aus vorstehenden Ziffern B.8.1 und B.8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei einer Pflichtverletzung durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, z.B. Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
8.5 Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt unberührt.
8.6 Die in Ziffer B.6.11 bestimmten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
C. Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
1.2 Abweichend von den anderen Bedingungen gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter C. nur für Verträge mit Kaufleuten und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Verkäufers sind für uns unverbindlich und kostenlos.
2.2 Nur durch uns schriftlich vereinbarte Aufträge sind rechtsverbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen (§ 154 BGB).
2.3 Bestellungen sind vom Verkäufer durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns eingeht. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.4 Der Verkäufer hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich auf diese hinzuweisen. Andernfalls verwirkt er seinen Mehrvergütungsanspruch. Er ist an das Angebot vier Wochen gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maßen oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Eine Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.
3. Preise; Zahlungsbedingungen; Rechnungsstellung
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“, also frei unserer Warenannahme oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird etwas anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Verkäufer zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern oder anderem sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens in der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt der Preis als von uns genehmigt. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in dem Preis enthalten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen des Verkäufers gesondert auszuweisen.
3.4 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gesondert einzureichen. Monatsrechnungen sind ebenfalls spätestens zum 5. des der Lieferung folgenden Monats zu übersenden.
3.5 Fälligkeit tritt jedenfalls erst nach vollständiger Lieferung und Leistung der Ware und Zugang einer dem UstG, der UStDV und BFH-Urteil VR 33/01 entsprechenden üblichen Rechnung ein. Wir bezahlen sodann, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto, ab dem Tage nach Lieferung und entsprechendem Rechnungseingang. Sollte die Rechnung vor Lieferung bei uns eintreffen, ist das Datum des Lieferungseingangs für die Berechnung der Skontofrist relevant. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang unserer Überweisung bei unserer Bank.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.7 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.8 Der Verkäufer darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Verkäufer ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
4. Lieferzeit; Ausführung
4.1 Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlich einzuhaltenden Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Verkäufer. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier Wochen ab Vertragsschluss. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür der Mahnung unsererseits bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle, bzw. Warenannahme.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Verkäufer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Verkäufers können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Verkäufer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen.
4.3 Kann der Verkäufer auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes schriftlich zu unterrichten. In diesem Fall sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder, wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Verkäufer nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
4.4 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.5 Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Verkäufers verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform.
4.6 Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten. Dem Verkäufer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass ihm infolge des vorstehenden Rücktritts höhere Aufwendungen entstanden sind.
4.7 Der Verkäufer wird unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn eine Lieferung etwaigen Exportbeschränkungen unterliegen sollte.
5. Versand; Gefahrübergang; Dokumente
5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse/ Verwendungsstelle (Bestimmungsort) zu erfolgen. Dieser ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Verkäufer haftet für alle Schäden, Standgelder usw. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
5.3 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
5.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und unsere Sachnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.
5.5 Der Verkäufer wird uns Ursprungsnachweise, mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit wir dies anfordern. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
5.6 Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Abnahme bzw. Annahme der Teillieferung verweigern.
5.7 Die Transportversicherung übernimmt der Verkäufer.
6. Qualität; Mängeluntersuchung; Mängelansprüche
6.1 Der Verkäufer sichert die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, zweckmäßige einwandfreie Montage, richtige und sachgemäße Ausführung sowie die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen ausdrücklich zu. Die Ware muss den jeweiligen Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften, den DIN-Normen und Anforderungen der Sachversicherer entsprechen sowie die CE-Konformitätsbescheinigung besitzen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Verkäufer hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Verkäufers wird hierdurch nicht eingeschränkt. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die Art der Ausführung, so hat er dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer eingeht.
6.3 Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßem Zustand erfolgt oder sind evtl. festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie von uns abgenommen. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen. Wiederholungsprüfungen durch uns aufgrund der vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Verkäufers.
6.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
6.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen bzw. die uns in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wir können ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des Verkäufers ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Verkäufer seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
6.6 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unseren Bestellungen – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
6.7 Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Verkäufer jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Unterlagen (Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, auch Zwischenprodukte etc.) stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln und vertragsgemäß geliefert ist und insofern keinen Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.
6.8 Für Lieferteile, die wegen Mängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Frist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
6.9 Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten. Die Frist beginnt jedoch erst mit vollständiger und fehlerfreier Lieferung der Ware. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden, wobei die erstmalige Mängelrüge die Verjährung bis zur Erledigung jeder Mängelrüge hemmt, solange es sich nicht um Kulanzhandlungen des Verkäufers oder gänzlich unerhebliche Mängel handelt.
6.10 Nach Prospekt gekaufte Ware ist auf Probe gekauft und kann innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, wenn sie dem von uns angegebenen Vertragszweck nicht entspricht, ohne dass dem Verkäufer Ansprüche zustehen.
7. Haftung; Freistellung; Schutzrechte Dritter
7.1 Der Verkäufer stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Verkäufers gegen uns geltend machen. Dem Verkäufer bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche dieses Abschnitts beträgt 4 Jahre nach Kenntnisnahme oder Kennen müssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung. Sofern der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2 In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. den §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns rechtmäßig durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2.500.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Auf Verlangen sind uns diese nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
7.4 Die bei uns vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Verkäufer nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.
7.5 Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderer Länder, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden und dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht, soweit er die Verletzung kannte oder als Fachbetrieb hätte kennen müssen. Der Verkäufer stellt uns bei Verletzung solcher Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von Schadensersatzansprüchen Dritter frei und erstattet uns alle im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme notwendigen Aufwendungen. Wir sind berechtigt auf Kosten des Verkäufers von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken, wenn hierdurch entstehende Kosten erheblich geringer sind als der im Falle der Rückabwicklung beiden Parteien entstehende Schaden. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Rechte
8.1 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Das gleiche gilt für die vom Verkäufer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Verkäufer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Andernfalls ist dies ausdrücklich mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
8.2 Sofern wir Teile beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
8.4 Soweit die uns gemäß C.8.2 und C.8.3. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Verkäufer zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
8.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
D. Allgemeine Mietvertragsbedingungen
1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
1.1 Wir verpflichten uns, dem Kunden den Mietgegenstand (Baumaschinen, Baugeräte, Industriemaschinen) für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
1.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
1.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
2. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Anbieters
2.1 Wir haben den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Kunden zu überlassen.
2.2 Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzugs nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer D.4. ist bei leichter Fahrlässigkeit die von uns zu leistenden Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Kunde den Vertrag kündigen, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befinden.
2.3 Wir sind im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Kunden einen funktionell gleich- oder höherwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
3. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
3.1 Der Kunde ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Kunde.
3.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform uns gegenüber angezeigt worden sind.
3.3 Wir haben rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach unserer Wahl können wir die Beseitigung auch durch den Kunden vornehmen lassen, wir tragen dann die erforderlichen Kosten. Wir sind auch berechtigt, dem Kunden einen funktionell gleich- oder höherwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Kunden dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Kunden verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Kunde nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache bleibt außer Betracht.
3.4 Sofern wir eine uns gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, hat der Kunde ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Anbieter.
4. Haftung des Anbieters
4.1 Für weitergehende Schäden, insbesondere für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Sach- oder Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
4.2 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
4.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4.4 Schadensersatzansprüche verjähren nach 12 Monaten, es sei denn, es gelten zwingende gesetzliche Regelungen, die eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
4.5 Der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) bleibt unberührt.
4.6 Wenn durch unser Verschulden der Mietgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern D.3.3. und D.3.4. sowie D.4.1. entsprechend.
5. Mietpreis und Zahlung; Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
5.1 Die Berechnung der Miete erfolgt auf Grundlage einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind uns in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
5.2 Falls nichts Abweichendes geregelt ist, verstehen sich die Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.3 Wir sind berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
5.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
5.5 Wir sind berechtigt, vom Kunden jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6. Stillliegeklausel
6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Kunde noch ein etwaiger Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
6.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
6.3 Der Kunde hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75%. Darüber hinaus haben wir das Wahlrecht zur Abholung und Anlieferung des Mietgegenstandes nach Ende der Stillliegezeit. Diese Zeit ist mietfrei.
6.4 Der Kunde hat uns sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
7. Unterhaltungspflicht des Kunden
7.1. Der Kunde ist verpflichtet,
7.1.1 den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
7.1.2 die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen,
7.1.3 notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch uns ausführen zu lassen. Die Kosten tragen wir, wenn der Kunde und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben,
7.1.4 alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
7.2 Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns bzw. unserem Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Wir tragen die Kosten der Untersuchung.
8. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen.
8.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf unserem Lagerplatz oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
8.3 Der Kunde hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
8.4 Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeiten so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir in der Lage sind, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
9. Verletzung der Unterhaltspflicht
9.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Kunde seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, besteht eine Zahlungsverpflichtung des Kunden in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
9.2 Der Umfang der vom Kunden zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Kunden mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind dem Kunden von uns in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
9.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von uns anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziffer D.8.4. nicht innerhalb von drei Werktagen und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
10. Weitere Pflichten des Kunden
10.1 Der Kunde darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
10.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
10.3 Der Kunde hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl zu treffen.
10.4 Der Kunde hat uns bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und unsere Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
10.5 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu den vorstehenden Ziffern ist er verpflichtet, uns alle Schäden zu ersetzen, die uns daraus entstehen.
11. Kündigung
11.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
11.2 Dies gilt auch für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Kunde das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
11.3 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
11.3.1 einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag,
11.3.2 zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche und
11.3.3 eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
11.4 Wir sind berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
11.4.1 im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden,
11.4.2 wenn nach Vertragsabschluss für uns erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird,
11.4.3 wenn der Kunde ohne unsere Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
11.4.4 in Fällen von Verstößen gegen Ziffer D.10.1. und Ziffer D.7.1.
11.5 Machen wir von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht nach vorstehender Ziffer Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern D.8. und D.9. finden entsprechende Anwendung.
11.6 Der Kunde kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von uns zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
12. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Kunden schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziffer D.8. obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
E. Allgemeine Bedingungen für die Ausführungen von Reparaturleistungen
1. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Ist die Beauftragung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von 30 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (mindestens in Textform) wirksam.
1.2 Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig uns gegenüber die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Kunden
Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis für die Durchführung der Reparatur angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten die tatsächlichen Kosten um 20% überschreiten. Die Auftragserteilung für die Erweiterung der Leistungen gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Zahlung ist bei Abnahme, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3.3 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4. Ausführung der Leistung außerhalb des Betriebsgeländes des Anbieters
4.1 Sofern wir die Leistung auf Wunsch des Kunden außerhalb unseres Betriebsgeländes ausführen, hat der Kunde bei der Durchführung der Leistungen unserem Personal auf unser Verlangen und auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen und Sachen obliegt dabei dem Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Unser Personal ist vom Kunden über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften durch unser Personal sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
4.3 Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen betrauten Personen des Anbieters Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4.5 Falls notwendig, sind vom Kunden diebessichere Räumlichkeiten für die Aufbewahrung unserer Werkzeuge und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
4.6 Der Kunde hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen unseres Personals unverzüglich mit der Ausführung der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
4.7 Kommt der Kunde diesen vorgenannten Pflichten nicht nach, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.
4.8 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
5. Frist für die Durchführung der Reparaturleistungen
5.1 Die Angeben über die Dauer der Reparatur beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.
5.2 Werden wir selbst nicht mit den erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl wir bei unseren Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller entsprechende Bestellungen aufgegeben haben, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wir werden den Kunden in diesem Fall unverzüglich unterrichten.
5.3 Der Kunde kann im Falle des von uns zu vertretenden Verzugs einen pauschalierten Schadensersatz verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% der im Kostenvoranschlag veranschlagten Reparaturkosten, insgesamt jedoch höchstens 5% der im Kostenvoranschlag veranschlagten Reparaturkosten. Uns bleibt ein Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Gewährt der Kunde uns im Falle des Verzugs eine angemessene Frist zur Erfüllung der Reparaturleistung – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5.5 Vorstehende Ziffern E.5.3 und E.5.4 gelten nicht, wenn wir dem Kunden einen mit dem zu reparierenden Gegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
6. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Kunden
6.1 Die Fertigstellung der Reparatur müssen wir dem Kunden mitteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt dabei auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
6.2 Ist die Reparaturleistung nicht bei der Abnahme durch den Kunden beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
6.3 Werden Abholung oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach einer Mitteilung gemäß vorstehender Ziffer E.6.1 verzögert oder verzögert sich die Abholung des Gegenstandes durch den Kunden aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Reparaturleistung, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Gefahrtragung und Transport
7.1 Der Hin- und Rücktransport des zu reparierenden Gegenstandes ist grundsätzlich Sache des Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
7.2 Übernehmen wir vereinbarungsgemäß den Transport, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.
7.3 Die uns vom Kunden übergebenen zu reparierenden Gegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- oder Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Kunden zu decken bzw. werden von uns nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden gedeckt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können individuell zwischen uns und dem Kunden vereinbart werden.
8.2 Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertrag über die Reparatur in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
8.3 Vorsorglich tritt der Kunde für den Fall, dass er nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf die Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an uns ab und ermächtigt uns hiermit, unwiderruflich für den Kunden zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Kunden zu erfüllen, besteht für uns nicht.
8.4 Wird der zu reparierende Gegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen vom Anbieter verbunden und ist der zu reparierende Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der zu reparierende Gegenstand ihm gehört. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
9. Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzten Sachen obliegt dem Kunden. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Kunde mit uns eine geeignete Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragsparteien zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen. Sofern die Genehmigung zur Entsorgung von Altteilen durch uns erteilt wurde, hat der Kunde die entsprechenden Kosten zu tragen.
10. Mängelansprüche
10.1 Wir haften dem Kunden gegenüber für eventuelle Mängel bei der Reparaturleistung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die Mängel durch Nachbesserung in unserer Werkstatt oder am Standort des zu reparierenden Gegenstandes zu beseitigen haben. Weitergehende Ansprüche sind – unbeschadet der Ziffer E.11 dieser AGB – ausgeschlossen.
10.2 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Abnahme der Leistung, es sei denn, aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt sich eine längere Verjährungsfrist.
10.3 Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung Reparaturen unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt unsere Haftung. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
10.4 Sofern wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen, steht dem Kunden das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht bestehe auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Kunden nachweislich ohne Interesse ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
11. Sonstige Haftung
11.1 Wenn durch unser Verschulden der zu reparierende Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des zu reparierenden Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer E.10 und E.11.2 dieser AGB entsprechend.
11.2 Für Schäden, die am zu reparierenden Gegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Sach- oder Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, bei Mängeln, deren Abwesenheit wir garantiert haben und soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlichen Regelungen zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
11.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.5 Die in Ziffer E.10.2 bestimmten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Reparaturleistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, Ansprüche eines Kunden, der Verbraucher ist sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.